Gebuehrenordnung


Gebührenordnung für die Bücherei

vom 16.12.2008

(Anlage zur Benutzungsordnung für die Bücherei, letztmals geändert durch Beschluss des Gemeinderats am 16.12.2008);

§ 1 Ausleihgebühr, Gebühr für die Ausstellung von Büchereiausweisen

1.) Es werden keine Ausleihgebühren erhoben.

2.) Die Erstausstellung des Benutzer- bzw. Leserausweises kostet für Erwachsene 2,50 € und für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 1,00 €.. Die Ausstellung einer Familienkarte kostet 4,00 €.

3.) Bei Verlust des Leserausweises kostet die Ausstellung eines Ersatz-Leserausweises bei Erwachsenen 5,00 €, bei Kindern 2,00 € und Familienkarten 8,00 €.

§ 2 Fälligkeit

Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Benutzungsordnung sind alle Benutzer/ Benutzerinnen verpflichtet, einen neuen maschinenlesbaren Benutzungsausweises zu erwerben.

§ 3 Säumnisgebühren

1.) Ist die Leihfrist gemäß § 5 Abs.1 der Benutzungsordnung überschritten, so ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der Leihfrist für jedes Medium pro Woche eine Gebühr von 2,00 € (Erwachsene) bzw. 1,00 € (Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre), zu entrichten.

2.) Für die erstmalige Erinnerung an die Rückgabe von entliehenen Medien wird – zusätzlich zu den Versäumnisgebühren nach Abs. 1 – eine Gebühr von 2,00 € (Erwachsene) bzw. 1,00 € (Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre) erhoben. Für jedes weitere Mahnschreiben wird- zusätzlich zu den Versäumnisgebühren nach Abs. 1 – jeweils eine Gebühr von 5,00 € (Erwachsene) bzw. 2,50 € (Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre) erhoben.

3.) Medien, die der Benutzer/ die Benutzerin nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben hat, können in Rechnung gestellt oder abgeholt werden. Dabei entsteht jeweils eine zusätzliche Gebühr zu den Gebühren nach Abs. 1 (Versäumnisgebühren) und Abs. 2 (Mahngebühren), sowie bei Rechnungsstellung nach § 5 (Medienersatz) in Höhe von 25,00 € pro Medium. Die weiteren Kosten aus dem Mahnverfahren müssen ebenfalls getragen werden.

4.) Als Medien gelten Bücher, CDs, Kassetten und sonstige zur Ausleihe freigegebene Artikel gemäß § 1 Abs. 3 der Benutzungsordnung für die Bücherei der Gemeinde Wüstenrot.

§ 4 Vorbestellungen

Die Gebühr für Vorbestellung beträgt 2,00 Euro.

§ 5 Medienersatz

1.) Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird pro Medium zusätzlich zu den Ersatzkosten für das Medium eine Bearbeitungsgebühr von 6,00 Euro erhoben. Wird das Medium von dem Benutzer/Benutzerein innerhalb eines Monats durch ein neues Exemplar ersetzt, entfällt die Bearbeitungsgebühr. Die Ersatzkosten werden unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungspreises und des Zeitwertes festgesetzt. Für Medien, die antiquarischen Wert besitzen, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung ermittelt und in Rechnung gestellt. Für die Beschaffung, Einband und Einarbeitung in die EDV wird pro Medium zusätzlich zu den Ersatzkosten für das Medium der tatsächliche Auslagenersatz erhoben.

2.) Kann das Medium nicht mehr beschafft werden, so bezahlt der Benutzer/ die Benutzerin den früheren Kaufwert zuzüglich der Bearbeitungsgebühr sowie des Auslagenersatzes (z.B. Fahrtkosten).

§ 6 Sonstiger Kostenersatz

1.) Für die Bereitstellung von besonderen Leistungen durch das Büchereipersonal (Kopien, Ausdrucken, Internet-Recherchen u.ä.) wird der Kostenersatz wie folgt geregelt:

Kopie DIN/A4 s/w 0,50 €

Ausdruck/Seite DIN/A4, sw 0,50 €

Ausdruck/ Seite DIN/A4, farbig 1,00 €

Anfertigung von 1 CD / DVD 1,00 €

Internetrecherche je angefangene 30 min. 3,00 €

2.) Diese Gebühren gelten nicht für Schüler bis zum 16. Lebensjahr, sofern die Dienstleistungen für Schulzwecke sind. Dasselbe gilt für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse.

§ 7 Inkrafttreten

Die Gebührensätze dieser Gebührenordnung gelten für die Benutzung der Gemeindebücherei ab dem 01.01.2009.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Wüstenrot geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt

Wüstenrot, 18.12.2008

Heinz Nägele

Bürgermeister

 

 

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